Satzung der Schwulen Jugendgruppe Koblenz e.V. 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 1999, geändert durch die Mitgliederversammlungen am 11. März 1999, 22. März 2002 und 3. März 2006.

 

§ 1 – Name und Sitz
 
1. Der Verein trägt den Namen ”Schwule Jugendgruppe Koblenz”, kurz ”SJK”.
2. Er hat seinen Sitz in Koblenz/Rhein.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach erfolgter Eintragung wird der Name des Vereins um das Kürzel ”e.V.” ergänzt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2 – Zweck und Aufgabe 
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Diese sind im einzelnen: 
a) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind, 
b) die Förderung der Volksbildung und der Kultur, 
c) die Förderung der Wissenschaft und Forschung, 
d) die Förderung internationaler Zusammenarbeit und des Völkerverständigungsgedankens. 
 
Die Verwirklichung dieser Ziele geschieht durch 
a) Hilfestellung bei individuellen und sozialen Konflikten insbesonderer bi- und homosexueller Jugendlicher und junger Erwachsener, 
b) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, die in geeigneter Weise der Bevölkerung die Probleme bi- und homosexueller Jugendlicher und junger Erwachsener deutlich machen sollen, 
c) die Sammlung, Archivierung und Veröffentlichung vorhandener Informationen über das Thema Bi-/ Homosexualität, 
d) Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung und Mitarbeit in internationalen Organisationen, 
e) Anbieten von Coming-Out-Hilfe, 
f) Aufklärung über die Gefahren durch das HI-Virus / AIDS sowie weiterer sexuell übertragbarer Krankheiten sowie notwendiger Schutzmaßnahmen.
2. Der Verein möchte insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene dazu befähigen, alters- , sozialisations- und entwicklungsbedingte individuelle und kollektive Probleme zu bewältigen. Dazu betätigt sich der Verein auf den Feldern der Jugendpflege, -arbeit und -hilfe.
3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden. 
 
§ 3 – Organe
 
Organe des Vereins sind 
1. die Mitgliederversammlung (MV), 
2. die Planungsgruppe (PG) 
 
§ 4 – Mitgliedschaft 
 
1. Alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Vollmitglied werden. Ältere Personen können Fördermitglied werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich bei der PG zu beantragen. Gegen ihre Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die MV endgültig entscheidet.
3. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die MV auf Vorschlag der Planungsgruppe. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die/ den Geehrte/n.
4. Die Vollmitgliedschaft endet durch 
a) Vollendung des 27. Lebensjahres, 
b) Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages (siehe §8 Nr. 10), 
c) Austritt, 
d) Ausschluss, 
e) Tod.
Für Fördermitglieder gelten b) bis e), für Ehrenmitglieder c) bis e) entsprechend.
5. Der Austritt kann schriftlich oder persönlich bei der PG erklärt werden; er gilt als erfolgt mit Ablauf des Tages, an welchem die Erklärung zugegangen ist.
6. Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder erheblich gegen Satzung und Ziele des Vereins verstösst. Ein Ausschluss erfolgt auf Vorschlag der PG durch die MV mit einer Mehrheit von mindestens 2/3. 
 
§ 5 – Die Mitgliederversammlung
 
1. Die MV ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die MVen finden mindestens jährlich statt und sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der MV mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
3. In der MV genießen Voll-, Förder- und Ehrenmitglieder gleichermaßen Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und passives Wahlrecht.
4. In der MV hat jede Person eine Stimme, die Vollmitglied oder Mitglied der Planungsgruppe ist, sowie Ehrenmitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
5. Der MV obliegen folgende Aufgaben: 
a) Änderung der Satzung, 
b) Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Nichtaufnahmebeschluss der Planungsgruppe, 
c) Arbeitsprogramme im Rahmen der Vereinszwecke, 
d) Auflösung des Vereins, 
e) Ausschluss von Mitgliedern, 
f) weitere Beschlussfassungen, soweit diese Satzung dies regelt 
g) Beschlussfassung über andere Anträge.
6. Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, falls 
a) die MV beschlussfähig ist, 
b) mindestens eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten der Satzungsänderung zustimmt. 
7. Die MV gilt als beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder als anwesend festgestellt werden.
8. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Planungsgruppe verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite MV mit der bereits vorliegenden Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
9. Einmal im Jahr lädt die Planungsgruppe zur Jahres-MV ein. Für diese Versammlung sind folgende Tagesordnungspunkte obligatorisch: 
a) Erläuterung des schriftlichen Geschäftsberichts, 
b) Entlastung der Planungsgruppe, 
c) Wahl der PG inklusive des Kassierers, 
d) Wahl zweier Kassenprüfer.
10. Wird kein schriftlicher Geschäftsbericht seitens der PG vorgelegt, ist eine Entlastung der PG nicht möglich.
11. Auf schriftlichen Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder von 3 Planungsgruppenmitgliedern muss die Planungsgruppe innerhalb von vier Wochen eine MV einberufen.
12. Zur MV ist mindestens 14 Tage vor Datum schriftlich (mit vorläufiger Tagesordnung, im Falle einer Jahres-MV zusätzlich mit schriftlichem Geschäftsbericht ) einzuladen. Es gilt der Tag des Poststempels. 
 
§ 6 – Die Planungsgruppe
 
1. Die PG unterteilt sich in den
– Geschäftsführenden Vorstand der SJK (GV) und den
– Erweiterten Vorstand der SJK (EV).
2. Der GV vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder werden in das Vereinsregister eingetragen. Er besteht aus mindestens zwei, höchstens jedoch drei Personen. Ein Mitglied des GV nimmt die Funktion des Kassierers der SJK wahr.
Die wirksame Außenvertretung des Vereins erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder des GV.
3. Der EV setzt sich aus mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Die genaue Anzahl bestimmt die jeweilige Jahres-MV.
4. Die Mitglieder der PG werden von der MV für ein Jahr gewählt. Die Wahl ist geheim und findet in drei Wahlgängen statt:
I. Wahl des Kassierers (zugleich Mitglied im GV)
II.  Wahl des weiteren Mitgliedes / der weiteren Mitglieder des GV
III. Wahl der Mitglieder des EV.
Wahlberechtigt sind abweichend von §5 Ziffer 4 die Vollmitglieder des Vereins (§4 Ziffer 1) sowie Ehrenmitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Im Wahlgang I hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme, im Wahlgang II höchstens zwei, im Wahlgang III höchstens fünf. Jedem Kandidaten kann jedes stimmberechtigte Mitglied höchstens eine Stimme geben. Zur Kandidatur sind Vollmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins zugelassen.
5. Ein Mitglied der PG ist gewählt, wenn ihm die einfache Mehrheit der wahlberechtigten, erschienenen Personen (abzüglich der sich der Stimme enthaltenden Personen) in der MV eine Stimme gegeben haben.
Erreichen mehr Wahlkandidaten als in Ziffer 2 und 3 genannt die erforderliche Stimmenmehrheit, so entscheidet die Anzahl der abgegebenen Stimmen je Kandidat. Erreichen hierbei zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, so findet eine Stichwahl statt.
6. Scheidet ein Mitglied (aus) der PG aus, so ist zu prüfen, ob eine Nachwahl zum GV oder zum EV durch die MV erforderlich ist. Diese Nachwahl ist zwingend erforderlich, wenn die unter Ziffer 2 und 3 bestimmten Mindestpersonenanzahlen für den GV / EV unterschritten werden.
7. Jedes Mitglied der PG kann durch eine MV mit der gemäß Ziffer 5 erforderlichen Mehrheit der Stimmen durch die geheime Wahl eines Nachfolgers abgelöst werden, sofern alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor Datum der MV eine schriftliche Einladung erhalten haben, in der dieser Tagesordnungspunkt bekannt gegeben wurde.
8. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder der PG endet jeweils mit der Amtszeit der gesamten PG.
9. Die PG fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der PG sind – unabhängig zu ihrer Zugehörigkeit zum GV / EV – zu ihren Beschlüssen gleichberechtigt.
10. Die PG ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
11. Der GV kann weitere Mitglieder des Vereins dazu berechtigen, diesen nach außen in definierten Aufgaben zu vertreten. Hierbei ist die Schriftform einzuhalten.
12. Zu den Aufgaben der gesamten PG gehören insbesondere 
a) die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung und die Einberufung von MVen, 
b) die Finanzverwaltung, Erstellung der Buchführung und des Kassenberichtes, 
c) die Organisation und Verwaltung des Vereins, 
d) die Ausführung von Beschlüssen der MV. 
e) die Protokollierung von Beschlüssen der MV und der PG 
f) die Erstellung eines schriftlichen Geschäftsberichtes über das Geschäftsjahr, welcher auf der Jahres-MV vorzulegen ist. Er enthält Angaben über die erfolgten Tätigkeiten, insbesondere über die Ausführung der auf den MVen beschlossenen Projekten sowie bei Nichtausführung eine genaue Begründung dieser. 
 
§7 – Die Kassenprüfer 
 
1. Die Kassenprüfer kontrollieren die Buchführung des Kassierers und fertigen darüber einen Kassenprüfungsbericht an, den sie auf der Jahres-MV vorlegen.
2. Sie werden auf der Jahres-MV mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist nur zweimal möglich.
3. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied der PG sein. 
 
§ 8 – Finanzierung
 
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen Aufwandsentschädigungen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf niemand durch Ausgaben des Vereins Vergütungen erhalten, die seinem Zweck fremd oder unverhältnismäßig sind.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Der Verein ist in der Verwendung seiner Mittel selbständig. Ausgaben, die über den täglichen Rahmen der Tätigkeit des Vereins hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung der PG getätigt werden.
6. Alle Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen und werden dem Kassierer vorgelegt.
7. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen : 
a) Mitgliedsbeiträge, 
b) Teilnehmerbeiträge 
c) Spenden, 
d) Zuschüsse und Erlöse aus Veranstaltungen.
8. Die Höhe des Mitgliedbeitrags ist € 20,00 pro Geschäftsjahr, ermäßigt € 15,00 pro Geschäftsjahr.
9. Beitragsermäßigung erhalten Schüler, Studenten, Arbeitslose, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
10. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens 2 Monate nach Aufnahme in den Verein fällig, bei laufender Mitgliedschaft 2 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. 
 
§ 9 – Auflösung
 
1. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Psychosoziale AIDS-Beratungsstelle der Caritas Koblenz, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mind. 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
 
§ 10 – Schlussbestimmung
 
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die MV am 29.01.1999 in Kraft.
 
Satzung als PDF-Datei

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